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A1 20 248

Abgaben & Gebühren

Wallis · 2021-04-16 · Deutsch VS

A1 20 248 URTEIL VOM 16. APRIL 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE A _________, (Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide vom 21. Oktober 2021.

Sachverhalt

A. Die Gemeinde A _________ (fortan: Gemeinde) veranlagte am 14. November 2019 für die Wohnung xxx im Haus B _________ von X _________ eine jährliche Kurtaxen- pauschale von Fr. 660.-- für den Zeitraum 2018/2019 und 2019/2020. Die dagegen von X _________ eingereichte Einsprache wies die Gemeinde am 28. Februar 2020 (eröffnet am 2. März 2020) ab. Am 25. März 2020 erhob X _________ dagegen Verwaltungsbe- schwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Der mit der Verfahrensleitung betraute Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten des Departements für Volkswirtschaft und Bildung (nachfolgend: RDVB) verlangte von X _________ am 11. Mai 2020 die Über- weisung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.--. X _________ teilte daraufhin am 19. Juni 2020 per E-Mail mit, dass sie mit dem Kostenvorschuss nicht einverstanden sei. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 schrieb der Staatsrat die Beschwerde infolge Rückzugs ab. B. In einem weiteren Verfahren wies die Gemeinde am 8. Juni 2020 (eröffnet am 9. Juni

2020) die von X _________ gegen die Veranlagung der Kurtaxenpauschale 2020/2021 von Fr. 660.-- erhobene Einsprache ab. X _________ verlangte daraufhin in zwei E-Mail- Nachrichten, dass die Gemeinde ihre Einspracheentscheide in Wiedererwägung ziehe, was die Gemeinde mit Einschreiben vom 15. Juli 2020 ablehnte. Am 17. Juli 2020 reichte X _________ beim Staatsrat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und machte gel- tend, die Gemeinde habe ihre gesetzwidrigen und fehlerhaften Entscheide trotz zweier Anträge nicht in Wiedererwägung gezogen. Der Staatsrat hiess die Beschwerde am 21. Oktober 2020 in Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2020 gut und wies die Sache an die Gemeinde zurück. In Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2020 wies er die Beschwerde ab. C. Gegen die beiden Entscheide des Staatsrats vom 21.Oktober 2020 erhob X _________ (Beschwerdeführerin) am 5. Dezember 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte sinngemäss die Abänderung bzw. die Aufhebung der Entscheide. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Staatsrat habe ihre Rechtsverweigerungs- beschwerde vom 17. Juli 2020, was das Wiedererwägungsgesuch an die Gemeinde vom

30. Juni 2020 (Einspracheentscheid Kurtaxenpauschale 2020/2021) angehe, zu Unrecht abgewiesen und beantragte diesbezüglich sowie betreffend die Kostenauferlegung sinn- gemäss die Abänderung des Staatsratsentscheids. Sie führte aus, der Staatsrat sei

- 3 - fälschlicherweise davon ausgegangen, es liege eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vor. Es handle sich jedoch - wie beim zweiten Wieder- erwägungsgesuch vom 9. Juli 2020 (Einspracheentscheid Kurtaxenpauschalen 2018/2019 und 2019/2020) - um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche aus denselben Gründen gutgeheissen werden müsse. Die Gemeinde sei auf beide Wieder- erwägungsgesuche nicht eingetreten und habe gegen Art. 33 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) verstossen. Das Schreiben der Gemeinde vom 15. Juli 2020, welches der Staatsrat als mangelhafte Verfügung bezeichne, habe sie nach Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 17. Juli 2020 erhalten, sie habe dagegen keine Beschwerde erhoben. Jedoch habe sie am 21. Juli 2020 fristgerecht beim Staatsrat Be- schwerde gegen den Einsprachentscheid vom 8./9. Juni (Kurtaxenpauschale 2020/2021) erhoben, da ein Wiedererwägungsgesuch den Fristenlauf nicht hemme, was jedoch nichts mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu tun habe. Der Staatsrat habe zudem Art. 23 Abs. 2 VVRG sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verletzt, weil er sich nicht mit dem Hauptargument der Rechtsverweigerungsbeschwerde befasst habe. Ausserdem kritisierte die Beschwerdeführerin, der Staatsrat hätte keine Kosten erheben dürfen: Art. 88 VVRG sei bei Rechtsverweigerungsbeschwerden nicht anwend- bar, sie habe keine Amtshandlung veranlasst oder verlangt und sei nicht die unterlie- gende Partei. Zudem dürfe der Staatsrat gemäss Art. 75 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) und Art. 4 des Gesetzes über die Verant- wortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 (SGS/VS 170.1; fortan: GVGA) einer durch gesetzwidriges Handeln der Gemeinde ge- schädigten Partei keine Kosten für die Überprüfung des Handelns der Gemeinde aufer- legen. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Staatsrats- entscheids vom 21. Oktober 2020, wonach ihre Verwaltungsbeschwerde vom 25. März 2020 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde. Sie legte dar, das Schreiben des RDVB vom 11. Mai 2020, mit dem ein Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verlangt wor- den sei, stelle keine Verfügung i.S.v. Art. 29 VVRG dar; es fehle eine Begründung und die Rechtsmittelbelehrung. Der verlangte Kostenvorschuss scheine willkürlich und sei angesichts des einfachen Falls und des geringen Streitwertes von Fr. 660.-- unverhält- nismässig. Der Staatsrat habe die in Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Feb- ruar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) enthaltenen Kriterien ausser Acht gelassen. Die Höhe

- 4 - des Kostenvorschusses habe sie per E-Mail vom 19. Juni 2020 beanstandet und zudem eine gütliche Verständigung nach Art. 55 VVRG und einen Kostenerlass vorgeschlagen, worauf der RDVB nicht eingegangen sei. Über die Beschwerde vom 15. März 2020 müsse entschieden werden, da der verlangte Kostenvorschuss unverhältnismässig hoch gewesen sei. D. Der RDVB verzichtete am 5. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten der Verwaltungsbeschwerdeverfahren und der Gemeinde ein, was der Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 16. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. E. Am 19. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin per E-Mail Beilagen zu ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. F. Am 12. März 2021 stellte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin Kopien der Akten des Staatsrats und der Gemeinde zu. G. Die Beschwerdeführerin beantragte am 14. März 2021 per E-Mail die Sistierung des Verfahrens.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Die angefochtenen Entscheide des Staatsrats stellen letztinstanzliche Verfügungen im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Staatsratsentscheide durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutre- ten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

- 5 -

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am 14. März 2021 per E-Mail die Sistierung des Ver- fahrens beantragt. Das VVRG enthält keine Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Sistierung eines Verfahrens. Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungs- gebot Vorrang zu. Die Sistierung kann angeordnet werden, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt, u.a. wenn einer Partei weitere Prozessschritte faktisch verunmöglicht sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 5.2, mit weiteren Hinwei- sen). Die vorliegend von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen die teilweise Abweisung ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde (Wiedererwägung der Kurtaxenpauschalen) und die Abschreibung des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens be- treffend die Kurtaxenpauschalen 2018/2019 und 2019/2020. Diese verfahrensrechtli- chen Fragen können unabhängig davon, wie der Staatsrat im Verwaltungsbeschwerde- verfahren betreffend Kurtaxenpauschale 2020/2021 entscheidet und ob die Gemeinde ihre Verfügung in Wiedererwägung zieht, beurteilt werden; eine Sistierung des Verwal- tungsgerichtsverfahrens ist nicht angezeigt.

E. 2.2 Überdies sind Eingaben per E-Mail gemäss kantonalem Verfahrensrecht nicht zu- lässig, was das Generalsekretariat der Walliser Gerichte der Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2020 mitgeteilt hat (S. 15 ff.): Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung not- wendig (BGE 143 I 187 E. 3.1; 142 V 152 E. 2.4). Die kantonale Gesetzgebung kennt noch keine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr im Verwal- tungsverfahren und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Dem VVRG lässt sich betreffend Formvorschriften entnehmen, dass die Einsprache schriftlich einzureichen ist (Art. 34c VVRG) und Beschwerdeschriften zu unterzeichnen sind (Art. 48 Abs. 2 VVRG). Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass unter Schriftlichkeit gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen ist. Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Er- gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom

30. März 1911 [OR; SR 220]) hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische mes- saging services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen. Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS sind mit diversen Unsicherheiten (insbesondere betreffend die Identifizie- rung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunk-

- 6 - tes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe o- der mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.4 mit Hinweisen).

E. 3 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu den Akten genommen. Am 5. Februar 2021 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbe- schwerdeverfahrens 2020/18 (Beschwerde vom 25. März 2020 betreffend Kurtaxenpau- schalen 2018/2019 und 2019/2020), die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens 2020/40 (Beschwerde vom 17. Juli 2020 betreffend Rechtsverweigerung) und die Akten der Gemeinde hinterlegt. Es sind keine weiteren Beweismittelanträge gestellt worden. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtser- heblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt, der Staatsrat habe sich mit ihren in der Rechtsverwei- gerungsbeschwerde vom 17. Juli 2020 vorgebrachten Rügen nicht ausreichend ausei- nandergesetzt und dadurch Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29a BV und Art. 23 Abs. 2 VVRG verletzt.

E. 4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von der Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristge- rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesent- lichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt und so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. zum Gan- zen BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c). Nichts anderes besagt Art. 23 Abs. 2 VVRG, wonach die Behörde alle erheblichen rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt, sowie ver- spätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen.

E. 4.2 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid (S. 44 ff. Akten 2020/40) die Pro- zessgeschichte und den Sachverhalt geschildert und die einschlägigen Bestimmungen

- 7 - des VVRG betreffend Rechtsverweigerung, Wiedererwägung sowie Inhalt und Form der Verfügung dargelegt. Er hat anschliessend erwogen, dass formell und materiell fehler- hafte Verfügungen keine Rechtsverweigerung darstellen würden, sondern im ordentli- chen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden könnten, was die Beschwerdefüh- rerin mittlerweile getan habe. Es liege deshalb betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2020 keine Rechtsverweigerung vor, die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4.3 Der Staatsrat hat ausgeführt, weshalb er betreffend das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2020 keine Rechtsverweigerung erkannt und die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin ist in der Folge auch in der Lage gewesen, den Entscheid beim Kantonsgericht anzufechten und darzu- legen, weshalb sie diesen für falsch hält. Der Staatsrat muss sich nicht mit jeder Tatsa- chenbehauptung der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und ist nicht verpflichtet, jedes ihrer Argumente zu widerlegen. Er ist nicht gehalten, rechtlich unerhebliche und für den Ausgang des Verfahrens nicht ausschlaggebende Vorbringen in seine Entscheid- begründung aufzunehmen (vgl. Art. 23 Abs. 2 VVRG). Der Begründungspflicht wurde demnach Genüge getan. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung.

E. 4.4 Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurtei- lung durch eine richterliche Behörde. Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid des Staatsrats vom 21. Oktober 2021, welcher ihre Beschwerde vom 17. Juli 2020 nur teil- weise gutgeheissen hat, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtli- chen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten. Inwiefern eine Verletzung von Art. 29a BV vorliegen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, entgegen der Ansicht des Staatsrats liege auch betreffend ihr Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2020 an die Gemeinde eine Rechtsverweigerung vor.

E. 5.1 Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung gilt als Verfügung und kann jederzeit bei der ordentlichen Rechtsmittelbehörde angefochten werden (Art. 5 Abs. 4 und Art. 34 Abs. 1 VVRG). Voraussetzung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfü- gung besteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2;

- 8 - Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. 2014, § 19 N. 45; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 1309; ZWR 2017 S. 57).

E. 5.2 Die Behörde ist gemäss Art. 33 Abs. 2 VVRG nur verpflichtet, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich die Sachlage seit der ersten Verfügung wesent- lich geändert hat (lit. a), oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die er im früheren Verfahren nicht geltend machte, weil er dazu nicht in der Lage war oder dafür keine Veranlassung bestand (lit. b).

E. 5.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision, wenn ein klassischer Revisions- grund vorliegt, insbesondere wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1273 ff.; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. A., 2019, N. 9.8.1). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraus- setzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten (136 II 177 E. 2.1; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2018 vom 10. September 2018 E. 3.1).

E. 5.4 Die Gemeinde ist gemäss Einspracheetscheid vom 8./9. Juni 2020 (S. 30 f. Akten 2020/40) auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2020 gegen die am

14. April 2020 verfügte Kurtaxenpauschale 2020/2021 von Fr. 660.-- nicht eingetreten, da die Einsprache per E-Mail nicht rechtsgültig erfolgt sei und keine fristwahrende Wir- kung habe. Alternativ hat die Gemeinde auch die Abweisung der Einsprache begründet: Sie führt aus, dass kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 3 des Reglements über die Kurtaxe der Gemeinde A _________ vom 13. Juli 2015 (genehmigt durch den Staatsrat am 25. November 2015; fortan: KTR) vorliege, dass die jährliche Belegungsdauer keine Rolle spiele und als Berechnungsgrundlage für die Pauschale die Anzahl Zimmer einer Wohnung berücksichtigt werde und nicht die Anzahl Gäste, die sich darin aufhielten. Zudem liege weder eine gewerbliche Vermietung vor noch werde die Einstufung in die Kategorie A kritisiert.

- 9 - Die Beschwerdeführerin hat daraufhin in ihrer E-Mail vom 30. Juni 2020 an die Ge- meinde verlangt, die Gemeinde solle den fehlerhaften Einspracheentscheid vom 8./9. Juni 2020 i.S. Kurtaxenpauschale 2020/2021 zurückziehen (S. 10 ff. Akten 2020/40). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch damit, dass der Einsprache- entscheid nicht begründet sei und falsche Aussagen und Schlussfolgerungen enthalte sowie nicht anwendbare Rechtsprechung zitiere. Überdies enthalte die Veranlagungs- verfügung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, da nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Einsprache nicht per E-Mail erfolgen dürfe. Die Gemeinde hat der Be- schwerdeführerin mit Einschreiben vom 15. Juli 2020 mitgeteilt, dass ihre Anträge abge- wiesen würden und der Einsprachenetscheid vom 8./9. Juni 2020 gemäss Rechtsmittel- belehrung beim Staatsrat angefochten werden könne (S. 34 Akten 2020/40).

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Wiedererwägungsgesuch weder eine wesent- liche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht noch hat sie erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. Sie rügt sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung bzw. eine falsche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und eine falsche Rechtsmittelbelehrung in der Veranlagungsverfü- gung. Sie bringt folglich keinen klassischen Revisionsgrund vor, sondern kritisiert den Einspracheenetscheid vom 8./9. Juni 2020 als fehlerhaft; dies ist im ordentlichen Rechts- mittelverfahren geltend zu machen, was die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2020 mittels Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat auch getan hat (vgl. S. 4 der Verwaltungsge- richtsbeschwerde vom 5. Dezember 2020 und S. 4 des angefochtenen Entscheids des Staatsrats). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt kein Verstoss gegen Art. 33 VVRG vor: Die Gemeinde war nicht verpflichtet, ihre Verfügung in Wiedererwä- gung zu ziehen, da die Beschwerdeführerin keinen Wiedererwägungsgrund i.S.v. Art. 33 Abs. 2 VVRG geltend gemacht hat. Bei dieser Ausgangslage kann die Gemeinde ihre noch nicht rechtskräftige und allenfalls mangelhafte Verfügung in Wiedererwägung zie- hen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 1 VVRG). Die Gemeinde begeht folglich keine Rechtsverweigerung, wenn sie der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 15. Juli 2020 mitteilt, dass sie den Einspracheentscheid vom 8./9. Juli 2020 nicht in Wiedererwägung zieht, da nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch auf eine neue Verfügung der Gemeinde besteht.

E. 5.6 Im Übrigen wäre die Gemeinde gar nicht verpflichtet gewesen, einen Einsprache- entscheid zu fällen: Nach Art. 34a Abs. 1 VVRG bestimmt die Gesetzgebung die Fälle, in welchen die Einsprache gegen eine Verfügung gegeben sind; weder das Gesetz über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1) noch das KTR der Gemeinde sieht

- 10 - ein Einspracheverfahren vor (vgl. dazu die Urteile des Kantonsgerichts A1 18 66/A1 18 78 vom 5. Oktober 2018 E. 6.4.2; A1 18 79 vom 5. Oktober 2018 E. 4.4.2; A1 18 75 vom

23. November 2018 E. 4.4.2; A1 18 76 vom 23. November 2018 E. 4.4.2 und A1 18 77 vom 23. November 2018 E. 4.4.2).

E. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung des Staatsrats, dass betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2020 keine Rechtsverweigerung gegeben und die Rechtsverweigerungsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, nicht zu bean- standen.

E. 6 Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Auferlegung der Hälfte der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 326.50.

E. 6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Der Staatsrat erhebt gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c GTar Gebühren zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 1 800.--

E. 6.2 Art. 89 Abs. 1 VRG erlaubt es dem Staatsrat, für jedes Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellen Rechtsverweige- rungsbeschwerden hier keine Ausnahme dar. Der Staatsrat hat die Kosten von Verfah- ren und Entscheid auf Fr. 653.-- festgelegt, was innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt. Er hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten (Fr. 326.50) auferlegt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist: Die Vorinstanz ist mit Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilweise unterliegt, da betreffend ihr Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2020 keine Rechtsverweige- rung vorliegt (siehe oben E. 5.1 ff.).

E. 6.3 Inwiefern Art. 75 KV dem Staatsrat die Kostenerhebung im Verwaltungsbeschwer- deverfahren untersagen sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht: Nach dieser Bestim- mung sind die Gemeinden innerhalb der Schranken des Art. 69 KV der Aufsicht des Staatsrates unterstellt, wobei sich die Überprüfungsbefugnis des Staatsrates auf die Ge- setzmässigkeit beschränkt, sofern die KV und die Gesetze nicht ausdrücklich etwas ge- genteiliges vorsehen. Der Staatsrat ist vorliegend nicht als Aufsichtsbehörde tätig ge- worden, sondern hat als Rechtsmittelinstanz über eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde entschieden, wofür er gestützt auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmun- gen Kosten erheben darf. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 4 Abs. 1 GVGA geht in diesem Zusammenhang fehl: Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung hätten ihr widerrechtlich Schaden zugefügt, so

- 11 - kann sie dies mittels Klage beim zuständigen Zivilrichter geltend machen (Art. 19 Abs. 1 GVGA).

E. 7 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Staatsrat müsse über ihre Be- schwerde vom 25. März 2020 entscheiden.

E. 7.1 Der Staatsrat hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwer- deführerin den am 11. Mai 2020 verfügten Kostenvorschuss innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 90 VVRG nicht geleistet habe und die Beschwerde durch konkludentes Verhalten als zurückgezogen betrachtet werde (S. 61 ff. Akten 2020/18).

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz oder die von ihr mit der Instruktion der Sache betraute Amts- stelle kann vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangen. Sie setzt ihm hierzu eine Frist von 30 Tagen und droht ihm an, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 VVRG). Die Erhebung des Kostenvorschusses ist an keine Voraussetzungen gebunden, es liegt im Ermessen der Beschwerdeinstanz, ob ein Kostenvorschuss zu leisten ist (Urteil des Kantonsgerichts A1 20 8 vom 1. Juli 2020 E. 5.5).

E. 7.3 Mit der Kostenerhebung sollen einerseits dem Staat entstandene Kosten ersetzt, andererseits aussichtslose und ungerechtfertigte Verfahren möglichst verhindert wer- den. Der Kostenvorschuss dient der Sicherstellung, aber auch der Orientierung der Par- tei über die voraussichtlich zu erwartenden Kosten. Die Höhe des verlangten Vorschus- ses präjudiziert die Höhe der nachmaligen Gerichtsgebühr nicht, auch wenn in der Praxis die Gebühr meistens in der Höhe des Vorschusses festgesetzt wird (Urteil des Bundes- gerichts 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.4; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. A. 2015, Art. 62 N. 3). Bei der Festsetzung ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten (Ur- teile des Bundesgerichts 2C_56/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2.2.1; und 2C_195/2015 vom

19. August 2015 E. 3.4). Die zu erwartenden Verfahrenskosten stellen eine Kausalab- gabe dar, genauer eine Gebühr, die dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip entsprechen muss. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in ver- nünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 132 II 47 E. 4.1). Das Kos- tendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betref- fenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch

- 12 - erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechen- den Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; Michael Beusch, Abgaberecht, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 22.78).

E. 7.4 Eine Kostenvorschussverfügung muss nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts nicht begründet werden, wenn Mindest- und Höchstbeträge in einer Norm oder einem Tarif vorgesehen sind und dieser Rahmen nicht überschritten wird (Urteil des Bun- desgerichts 1C_513/2017 vom 25. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Staatsrat erhebt gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c GTar Gebühren zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 1 800.-- Der RDVB hat mit Verfügung vom 11. Mai 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verlangt, was innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt. Er war deshalb nicht verpflich- tet, den Kostenvorschuss zu begründen. Daran ändert auch Art. 13 Abs. 1 GTar nichts, welcher die Kriterien für die Bemessung der Gerichtsgebühr regelt: Die Höhe des ver- langten Vorschusses präjudiziert die Höhe der Gerichtsgebühr nicht, der Staatsrat kann nach Abschluss des Verfahrens gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar eine Gerichtsgebühr fest- legen, welche tiefer oder höher ist als der verlangte Kostenvorschuss.

E. 7.5 Es besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Bundesrechts wegen kein genereller Anspruch darauf, dass ein kantonaler Akt eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2017 vom 25. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 3 VVRG hat die schriftliche Verfügung eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Einschluss der Frist zu ent- halten.

E. 7.6 Bei der Kostenvorschussverfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche das Beschwerdeverfahren nicht beendet (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., 2014, N. 63 zu § 15). Vor- und Zwischenverfügungen sind zusammen mit der End- verfügung anzufechten (Art. 41 Abs. 1 VVRG). Selbständig anfechtbar sind Vor- oder Zwischenverfügungen nur, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewir- ken können (Art. 41 Abs. 2 VVRG). Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten insbesondere Verfügungen über die Zuständigkeit, den Ausstand, die Sistierung des Verfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts, vorsorgliche Massnahmen, namentlich die Verweigerung oder der Entzug der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 42 VVRG).

- 13 -

E. 7.7 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, können unter Um- ständen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken: Ge- mäss Praxis des Bundesgerichts steht gegen Kostenvorschussverfügungen die Be- schwerde nur offen, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden ist, im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten und die betroffene Person geltend macht, mittellos zu sein und dies aufzeigt oder wenn sie rügt, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Kostenvorschusses (BGE 142 III 798 E. 2.3.4; 133 V 402; Urteile des Bundesgerichts 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 2.4 und 1B_504/2017 vom 27. November 2017 E. 2). In weiteren Urteilen hat das Bundesgericht präzisiert, dass Kostenvorschussverfügungen beim Bundesgericht nur anfechtbar sind, wenn sie im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergangen sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_726/2016 vom 29. August 2016; 9C_722/2017 vom 8. November 2017; 8C_262/2018 vom 6. April 2018; 9C_341/2018 vom 19. Juni 2018; 1C_306 vom 28. Juni 2018 E. 2 und 8C_539/2018 vom 18. Septem- ber 2018).

E. 7.8 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie aus- serdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt sich kein weiter gehender Anspruch: Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (GUR; SGS/VS 177.7) bestimmt, dass eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 3 Abs. 1 GUR die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. b) und die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (lit. c). Sie kann vollständig oder teilweise erteilt werden (Art. 3 Abs. 2 GUR). Die unentgeltliche Rechtspflege kann gemäss Art. 4 GUR jederzeit beantragt wer- den, vor oder nach der Streithängigkeit.

E. 7.9 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Verwal- tungsbeschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. In ihrer E-Mail an den RDVB von 19. Juni 2020 hat sie ihren Unmut über den am 11. Mai 2020 verfügten Kostenvorschuss geäussert und verlangt, dass der Kostenvorschuss

- 14 - rückgängig gemacht wird, andernfalls werde sie ihre Beschwerde zurückziehen (S. 42 ff. Akten 2020/18). Eine finanzielle Mittellosigkeit hat die Beschwerdeführerin nicht dar- gelegt. Sie macht auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Der RDVB war des- halb weder gehalten, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a GUR von der Leistung des Kostenvorschusses zu befreien noch einen selbständig anfechtbaren Zwi- schenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 42 Abs. 1 lit. f VVRG zu fällen. Die Kostenvorschussverfügung des RDVB vom 11. Mai 2020 ist einzig gestützt auf Art. 90 VVRG und ausserhalb eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergan- genen. Gegen eine solche Zwischenverfügung ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts unzulässig, da sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann und daher auch kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besteht (Art. 41 Abs. 2 und Art. 44 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 63 vom

23. März 2018). Da kein zulässiges ordentliches Rechtsmittel besteht, muss die Kosten- vorschussverfügung vom 11. Mai 2020 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 29 Abs. 3 VVRG).

E. 7.10 Der RDVB hat der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 22. Juni 2020 mitgeteilt, dass sie am verfügten Kostenvorschuss festhalte und die Beschwerde als zurückgezo- gen betrachte, falls der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde (S. 42 Akten 2020/18). Der Staatsrat hat daraufhin die Beschwerde infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben, da der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt worden ist (S. 61 ff. Akten 2020/18). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Kostenvorschuss nicht geleistet hat; ihrer Auffassung, dass der Staatsrat die Beschwerde vom 25. März 2020 in der Sache hätte beurteilen müssen, kann demnach nicht gefolgt werden.

E. 8 Die Beschwerde wird nach dem Gesagten vollumfänglich abgewiesen. Dieser Aus- gang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas- sgebend.

E. 8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah- len muss. Gemäss Art. 3 GTar setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheid-

- 15 - behörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdever- fahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads (Art. 13 Abs. 1 GTar) und unter Berück- sichtigung der Auslagen des Gerichts wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-

- festgesetzt.

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 16. April 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 20 248

URTEIL VOM 16. APRIL 2021

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE A _________,

(Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide vom 21. Oktober 2021.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Gemeinde A _________ (fortan: Gemeinde) veranlagte am 14. November 2019 für die Wohnung xxx im Haus B _________ von X _________ eine jährliche Kurtaxen- pauschale von Fr. 660.-- für den Zeitraum 2018/2019 und 2019/2020. Die dagegen von X _________ eingereichte Einsprache wies die Gemeinde am 28. Februar 2020 (eröffnet am 2. März 2020) ab. Am 25. März 2020 erhob X _________ dagegen Verwaltungsbe- schwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Der mit der Verfahrensleitung betraute Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten des Departements für Volkswirtschaft und Bildung (nachfolgend: RDVB) verlangte von X _________ am 11. Mai 2020 die Über- weisung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.--. X _________ teilte daraufhin am 19. Juni 2020 per E-Mail mit, dass sie mit dem Kostenvorschuss nicht einverstanden sei. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 schrieb der Staatsrat die Beschwerde infolge Rückzugs ab. B. In einem weiteren Verfahren wies die Gemeinde am 8. Juni 2020 (eröffnet am 9. Juni

2020) die von X _________ gegen die Veranlagung der Kurtaxenpauschale 2020/2021 von Fr. 660.-- erhobene Einsprache ab. X _________ verlangte daraufhin in zwei E-Mail- Nachrichten, dass die Gemeinde ihre Einspracheentscheide in Wiedererwägung ziehe, was die Gemeinde mit Einschreiben vom 15. Juli 2020 ablehnte. Am 17. Juli 2020 reichte X _________ beim Staatsrat eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und machte gel- tend, die Gemeinde habe ihre gesetzwidrigen und fehlerhaften Entscheide trotz zweier Anträge nicht in Wiedererwägung gezogen. Der Staatsrat hiess die Beschwerde am 21. Oktober 2020 in Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2020 gut und wies die Sache an die Gemeinde zurück. In Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2020 wies er die Beschwerde ab. C. Gegen die beiden Entscheide des Staatsrats vom 21.Oktober 2020 erhob X _________ (Beschwerdeführerin) am 5. Dezember 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte sinngemäss die Abänderung bzw. die Aufhebung der Entscheide. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Staatsrat habe ihre Rechtsverweigerungs- beschwerde vom 17. Juli 2020, was das Wiedererwägungsgesuch an die Gemeinde vom

30. Juni 2020 (Einspracheentscheid Kurtaxenpauschale 2020/2021) angehe, zu Unrecht abgewiesen und beantragte diesbezüglich sowie betreffend die Kostenauferlegung sinn- gemäss die Abänderung des Staatsratsentscheids. Sie führte aus, der Staatsrat sei

- 3 - fälschlicherweise davon ausgegangen, es liege eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vor. Es handle sich jedoch - wie beim zweiten Wieder- erwägungsgesuch vom 9. Juli 2020 (Einspracheentscheid Kurtaxenpauschalen 2018/2019 und 2019/2020) - um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche aus denselben Gründen gutgeheissen werden müsse. Die Gemeinde sei auf beide Wieder- erwägungsgesuche nicht eingetreten und habe gegen Art. 33 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) verstossen. Das Schreiben der Gemeinde vom 15. Juli 2020, welches der Staatsrat als mangelhafte Verfügung bezeichne, habe sie nach Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 17. Juli 2020 erhalten, sie habe dagegen keine Beschwerde erhoben. Jedoch habe sie am 21. Juli 2020 fristgerecht beim Staatsrat Be- schwerde gegen den Einsprachentscheid vom 8./9. Juni (Kurtaxenpauschale 2020/2021) erhoben, da ein Wiedererwägungsgesuch den Fristenlauf nicht hemme, was jedoch nichts mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu tun habe. Der Staatsrat habe zudem Art. 23 Abs. 2 VVRG sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verletzt, weil er sich nicht mit dem Hauptargument der Rechtsverweigerungsbeschwerde befasst habe. Ausserdem kritisierte die Beschwerdeführerin, der Staatsrat hätte keine Kosten erheben dürfen: Art. 88 VVRG sei bei Rechtsverweigerungsbeschwerden nicht anwend- bar, sie habe keine Amtshandlung veranlasst oder verlangt und sei nicht die unterlie- gende Partei. Zudem dürfe der Staatsrat gemäss Art. 75 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) und Art. 4 des Gesetzes über die Verant- wortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 (SGS/VS 170.1; fortan: GVGA) einer durch gesetzwidriges Handeln der Gemeinde ge- schädigten Partei keine Kosten für die Überprüfung des Handelns der Gemeinde aufer- legen. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Staatsrats- entscheids vom 21. Oktober 2020, wonach ihre Verwaltungsbeschwerde vom 25. März 2020 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde. Sie legte dar, das Schreiben des RDVB vom 11. Mai 2020, mit dem ein Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verlangt wor- den sei, stelle keine Verfügung i.S.v. Art. 29 VVRG dar; es fehle eine Begründung und die Rechtsmittelbelehrung. Der verlangte Kostenvorschuss scheine willkürlich und sei angesichts des einfachen Falls und des geringen Streitwertes von Fr. 660.-- unverhält- nismässig. Der Staatsrat habe die in Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Feb- ruar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) enthaltenen Kriterien ausser Acht gelassen. Die Höhe

- 4 - des Kostenvorschusses habe sie per E-Mail vom 19. Juni 2020 beanstandet und zudem eine gütliche Verständigung nach Art. 55 VVRG und einen Kostenerlass vorgeschlagen, worauf der RDVB nicht eingegangen sei. Über die Beschwerde vom 15. März 2020 müsse entschieden werden, da der verlangte Kostenvorschuss unverhältnismässig hoch gewesen sei. D. Der RDVB verzichtete am 5. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten der Verwaltungsbeschwerdeverfahren und der Gemeinde ein, was der Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 16. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. E. Am 19. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin per E-Mail Beilagen zu ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. F. Am 12. März 2021 stellte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin Kopien der Akten des Staatsrats und der Gemeinde zu. G. Die Beschwerdeführerin beantragte am 14. März 2021 per E-Mail die Sistierung des Verfahrens.

Erwägungen

1. Die angefochtenen Entscheide des Staatsrats stellen letztinstanzliche Verfügungen im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Staatsratsentscheide durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutre- ten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

- 5 - 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am 14. März 2021 per E-Mail die Sistierung des Ver- fahrens beantragt. Das VVRG enthält keine Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Sistierung eines Verfahrens. Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungs- gebot Vorrang zu. Die Sistierung kann angeordnet werden, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt, u.a. wenn einer Partei weitere Prozessschritte faktisch verunmöglicht sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 5.2, mit weiteren Hinwei- sen). Die vorliegend von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen die teilweise Abweisung ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde (Wiedererwägung der Kurtaxenpauschalen) und die Abschreibung des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens be- treffend die Kurtaxenpauschalen 2018/2019 und 2019/2020. Diese verfahrensrechtli- chen Fragen können unabhängig davon, wie der Staatsrat im Verwaltungsbeschwerde- verfahren betreffend Kurtaxenpauschale 2020/2021 entscheidet und ob die Gemeinde ihre Verfügung in Wiedererwägung zieht, beurteilt werden; eine Sistierung des Verwal- tungsgerichtsverfahrens ist nicht angezeigt. 2.2 Überdies sind Eingaben per E-Mail gemäss kantonalem Verfahrensrecht nicht zu- lässig, was das Generalsekretariat der Walliser Gerichte der Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2020 mitgeteilt hat (S. 15 ff.): Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung not- wendig (BGE 143 I 187 E. 3.1; 142 V 152 E. 2.4). Die kantonale Gesetzgebung kennt noch keine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr im Verwal- tungsverfahren und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Dem VVRG lässt sich betreffend Formvorschriften entnehmen, dass die Einsprache schriftlich einzureichen ist (Art. 34c VVRG) und Beschwerdeschriften zu unterzeichnen sind (Art. 48 Abs. 2 VVRG). Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass unter Schriftlichkeit gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen ist. Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Er- gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom

30. März 1911 [OR; SR 220]) hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische mes- saging services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen. Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS sind mit diversen Unsicherheiten (insbesondere betreffend die Identifizie- rung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunk-

- 6 - tes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe o- der mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.4 mit Hinweisen).

3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu den Akten genommen. Am 5. Februar 2021 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbe- schwerdeverfahrens 2020/18 (Beschwerde vom 25. März 2020 betreffend Kurtaxenpau- schalen 2018/2019 und 2019/2020), die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens 2020/40 (Beschwerde vom 17. Juli 2020 betreffend Rechtsverweigerung) und die Akten der Gemeinde hinterlegt. Es sind keine weiteren Beweismittelanträge gestellt worden. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtser- heblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin rügt, der Staatsrat habe sich mit ihren in der Rechtsverwei- gerungsbeschwerde vom 17. Juli 2020 vorgebrachten Rügen nicht ausreichend ausei- nandergesetzt und dadurch Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29a BV und Art. 23 Abs. 2 VVRG verletzt. 4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von der Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristge- rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesent- lichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt und so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. zum Gan- zen BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c). Nichts anderes besagt Art. 23 Abs. 2 VVRG, wonach die Behörde alle erheblichen rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt, sowie ver- spätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen. 4.2 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid (S. 44 ff. Akten 2020/40) die Pro- zessgeschichte und den Sachverhalt geschildert und die einschlägigen Bestimmungen

- 7 - des VVRG betreffend Rechtsverweigerung, Wiedererwägung sowie Inhalt und Form der Verfügung dargelegt. Er hat anschliessend erwogen, dass formell und materiell fehler- hafte Verfügungen keine Rechtsverweigerung darstellen würden, sondern im ordentli- chen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden könnten, was die Beschwerdefüh- rerin mittlerweile getan habe. Es liege deshalb betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2020 keine Rechtsverweigerung vor, die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen. 4.3 Der Staatsrat hat ausgeführt, weshalb er betreffend das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2020 keine Rechtsverweigerung erkannt und die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin ist in der Folge auch in der Lage gewesen, den Entscheid beim Kantonsgericht anzufechten und darzu- legen, weshalb sie diesen für falsch hält. Der Staatsrat muss sich nicht mit jeder Tatsa- chenbehauptung der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und ist nicht verpflichtet, jedes ihrer Argumente zu widerlegen. Er ist nicht gehalten, rechtlich unerhebliche und für den Ausgang des Verfahrens nicht ausschlaggebende Vorbringen in seine Entscheid- begründung aufzunehmen (vgl. Art. 23 Abs. 2 VVRG). Der Begründungspflicht wurde demnach Genüge getan. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung. 4.4 Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurtei- lung durch eine richterliche Behörde. Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid des Staatsrats vom 21. Oktober 2021, welcher ihre Beschwerde vom 17. Juli 2020 nur teil- weise gutgeheissen hat, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtli- chen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten. Inwiefern eine Verletzung von Art. 29a BV vorliegen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, entgegen der Ansicht des Staatsrats liege auch betreffend ihr Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2020 an die Gemeinde eine Rechtsverweigerung vor. 5.1 Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung gilt als Verfügung und kann jederzeit bei der ordentlichen Rechtsmittelbehörde angefochten werden (Art. 5 Abs. 4 und Art. 34 Abs. 1 VVRG). Voraussetzung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfü- gung besteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2;

- 8 - Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. 2014, § 19 N. 45; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 1309; ZWR 2017 S. 57). 5.2 Die Behörde ist gemäss Art. 33 Abs. 2 VVRG nur verpflichtet, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich die Sachlage seit der ersten Verfügung wesent- lich geändert hat (lit. a), oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die er im früheren Verfahren nicht geltend machte, weil er dazu nicht in der Lage war oder dafür keine Veranlassung bestand (lit. b). 5.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision, wenn ein klassischer Revisions- grund vorliegt, insbesondere wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1273 ff.; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. A., 2019, N. 9.8.1). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraus- setzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten (136 II 177 E. 2.1; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2018 vom 10. September 2018 E. 3.1). 5.4 Die Gemeinde ist gemäss Einspracheetscheid vom 8./9. Juni 2020 (S. 30 f. Akten 2020/40) auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2020 gegen die am

14. April 2020 verfügte Kurtaxenpauschale 2020/2021 von Fr. 660.-- nicht eingetreten, da die Einsprache per E-Mail nicht rechtsgültig erfolgt sei und keine fristwahrende Wir- kung habe. Alternativ hat die Gemeinde auch die Abweisung der Einsprache begründet: Sie führt aus, dass kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 3 des Reglements über die Kurtaxe der Gemeinde A _________ vom 13. Juli 2015 (genehmigt durch den Staatsrat am 25. November 2015; fortan: KTR) vorliege, dass die jährliche Belegungsdauer keine Rolle spiele und als Berechnungsgrundlage für die Pauschale die Anzahl Zimmer einer Wohnung berücksichtigt werde und nicht die Anzahl Gäste, die sich darin aufhielten. Zudem liege weder eine gewerbliche Vermietung vor noch werde die Einstufung in die Kategorie A kritisiert.

- 9 - Die Beschwerdeführerin hat daraufhin in ihrer E-Mail vom 30. Juni 2020 an die Ge- meinde verlangt, die Gemeinde solle den fehlerhaften Einspracheentscheid vom 8./9. Juni 2020 i.S. Kurtaxenpauschale 2020/2021 zurückziehen (S. 10 ff. Akten 2020/40). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch damit, dass der Einsprache- entscheid nicht begründet sei und falsche Aussagen und Schlussfolgerungen enthalte sowie nicht anwendbare Rechtsprechung zitiere. Überdies enthalte die Veranlagungs- verfügung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, da nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Einsprache nicht per E-Mail erfolgen dürfe. Die Gemeinde hat der Be- schwerdeführerin mit Einschreiben vom 15. Juli 2020 mitgeteilt, dass ihre Anträge abge- wiesen würden und der Einsprachenetscheid vom 8./9. Juni 2020 gemäss Rechtsmittel- belehrung beim Staatsrat angefochten werden könne (S. 34 Akten 2020/40). 5.5 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Wiedererwägungsgesuch weder eine wesent- liche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht noch hat sie erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. Sie rügt sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung bzw. eine falsche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und eine falsche Rechtsmittelbelehrung in der Veranlagungsverfü- gung. Sie bringt folglich keinen klassischen Revisionsgrund vor, sondern kritisiert den Einspracheenetscheid vom 8./9. Juni 2020 als fehlerhaft; dies ist im ordentlichen Rechts- mittelverfahren geltend zu machen, was die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2020 mittels Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat auch getan hat (vgl. S. 4 der Verwaltungsge- richtsbeschwerde vom 5. Dezember 2020 und S. 4 des angefochtenen Entscheids des Staatsrats). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt kein Verstoss gegen Art. 33 VVRG vor: Die Gemeinde war nicht verpflichtet, ihre Verfügung in Wiedererwä- gung zu ziehen, da die Beschwerdeführerin keinen Wiedererwägungsgrund i.S.v. Art. 33 Abs. 2 VVRG geltend gemacht hat. Bei dieser Ausgangslage kann die Gemeinde ihre noch nicht rechtskräftige und allenfalls mangelhafte Verfügung in Wiedererwägung zie- hen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 1 VVRG). Die Gemeinde begeht folglich keine Rechtsverweigerung, wenn sie der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 15. Juli 2020 mitteilt, dass sie den Einspracheentscheid vom 8./9. Juli 2020 nicht in Wiedererwägung zieht, da nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch auf eine neue Verfügung der Gemeinde besteht. 5.6 Im Übrigen wäre die Gemeinde gar nicht verpflichtet gewesen, einen Einsprache- entscheid zu fällen: Nach Art. 34a Abs. 1 VVRG bestimmt die Gesetzgebung die Fälle, in welchen die Einsprache gegen eine Verfügung gegeben sind; weder das Gesetz über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1) noch das KTR der Gemeinde sieht

- 10 - ein Einspracheverfahren vor (vgl. dazu die Urteile des Kantonsgerichts A1 18 66/A1 18 78 vom 5. Oktober 2018 E. 6.4.2; A1 18 79 vom 5. Oktober 2018 E. 4.4.2; A1 18 75 vom

23. November 2018 E. 4.4.2; A1 18 76 vom 23. November 2018 E. 4.4.2 und A1 18 77 vom 23. November 2018 E. 4.4.2). 5.7 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung des Staatsrats, dass betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2020 keine Rechtsverweigerung gegeben und die Rechtsverweigerungsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, nicht zu bean- standen.

6. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Auferlegung der Hälfte der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 326.50. 6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Der Staatsrat erhebt gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c GTar Gebühren zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 1 800.-- 6.2 Art. 89 Abs. 1 VRG erlaubt es dem Staatsrat, für jedes Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellen Rechtsverweige- rungsbeschwerden hier keine Ausnahme dar. Der Staatsrat hat die Kosten von Verfah- ren und Entscheid auf Fr. 653.-- festgelegt, was innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt. Er hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten (Fr. 326.50) auferlegt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist: Die Vorinstanz ist mit Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilweise unterliegt, da betreffend ihr Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2020 keine Rechtsverweige- rung vorliegt (siehe oben E. 5.1 ff.). 6.3 Inwiefern Art. 75 KV dem Staatsrat die Kostenerhebung im Verwaltungsbeschwer- deverfahren untersagen sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht: Nach dieser Bestim- mung sind die Gemeinden innerhalb der Schranken des Art. 69 KV der Aufsicht des Staatsrates unterstellt, wobei sich die Überprüfungsbefugnis des Staatsrates auf die Ge- setzmässigkeit beschränkt, sofern die KV und die Gesetze nicht ausdrücklich etwas ge- genteiliges vorsehen. Der Staatsrat ist vorliegend nicht als Aufsichtsbehörde tätig ge- worden, sondern hat als Rechtsmittelinstanz über eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde entschieden, wofür er gestützt auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmun- gen Kosten erheben darf. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 4 Abs. 1 GVGA geht in diesem Zusammenhang fehl: Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung hätten ihr widerrechtlich Schaden zugefügt, so

- 11 - kann sie dies mittels Klage beim zuständigen Zivilrichter geltend machen (Art. 19 Abs. 1 GVGA).

7. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Staatsrat müsse über ihre Be- schwerde vom 25. März 2020 entscheiden. 7.1 Der Staatsrat hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwer- deführerin den am 11. Mai 2020 verfügten Kostenvorschuss innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 90 VVRG nicht geleistet habe und die Beschwerde durch konkludentes Verhalten als zurückgezogen betrachtet werde (S. 61 ff. Akten 2020/18). 7.2 Die Beschwerdeinstanz oder die von ihr mit der Instruktion der Sache betraute Amts- stelle kann vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangen. Sie setzt ihm hierzu eine Frist von 30 Tagen und droht ihm an, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 VVRG). Die Erhebung des Kostenvorschusses ist an keine Voraussetzungen gebunden, es liegt im Ermessen der Beschwerdeinstanz, ob ein Kostenvorschuss zu leisten ist (Urteil des Kantonsgerichts A1 20 8 vom 1. Juli 2020 E. 5.5). 7.3 Mit der Kostenerhebung sollen einerseits dem Staat entstandene Kosten ersetzt, andererseits aussichtslose und ungerechtfertigte Verfahren möglichst verhindert wer- den. Der Kostenvorschuss dient der Sicherstellung, aber auch der Orientierung der Par- tei über die voraussichtlich zu erwartenden Kosten. Die Höhe des verlangten Vorschus- ses präjudiziert die Höhe der nachmaligen Gerichtsgebühr nicht, auch wenn in der Praxis die Gebühr meistens in der Höhe des Vorschusses festgesetzt wird (Urteil des Bundes- gerichts 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.4; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. A. 2015, Art. 62 N. 3). Bei der Festsetzung ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten (Ur- teile des Bundesgerichts 2C_56/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2.2.1; und 2C_195/2015 vom

19. August 2015 E. 3.4). Die zu erwartenden Verfahrenskosten stellen eine Kausalab- gabe dar, genauer eine Gebühr, die dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip entsprechen muss. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in ver- nünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 132 II 47 E. 4.1). Das Kos- tendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betref- fenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch

- 12 - erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechen- den Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; Michael Beusch, Abgaberecht, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 22.78). 7.4 Eine Kostenvorschussverfügung muss nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts nicht begründet werden, wenn Mindest- und Höchstbeträge in einer Norm oder einem Tarif vorgesehen sind und dieser Rahmen nicht überschritten wird (Urteil des Bun- desgerichts 1C_513/2017 vom 25. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Staatsrat erhebt gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c GTar Gebühren zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 1 800.-- Der RDVB hat mit Verfügung vom 11. Mai 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verlangt, was innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt. Er war deshalb nicht verpflich- tet, den Kostenvorschuss zu begründen. Daran ändert auch Art. 13 Abs. 1 GTar nichts, welcher die Kriterien für die Bemessung der Gerichtsgebühr regelt: Die Höhe des ver- langten Vorschusses präjudiziert die Höhe der Gerichtsgebühr nicht, der Staatsrat kann nach Abschluss des Verfahrens gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar eine Gerichtsgebühr fest- legen, welche tiefer oder höher ist als der verlangte Kostenvorschuss. 7.5 Es besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Bundesrechts wegen kein genereller Anspruch darauf, dass ein kantonaler Akt eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2017 vom 25. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 3 VVRG hat die schriftliche Verfügung eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Einschluss der Frist zu ent- halten. 7.6 Bei der Kostenvorschussverfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche das Beschwerdeverfahren nicht beendet (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., 2014, N. 63 zu § 15). Vor- und Zwischenverfügungen sind zusammen mit der End- verfügung anzufechten (Art. 41 Abs. 1 VVRG). Selbständig anfechtbar sind Vor- oder Zwischenverfügungen nur, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewir- ken können (Art. 41 Abs. 2 VVRG). Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten insbesondere Verfügungen über die Zuständigkeit, den Ausstand, die Sistierung des Verfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts, vorsorgliche Massnahmen, namentlich die Verweigerung oder der Entzug der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 42 VVRG).

- 13 - 7.7 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, können unter Um- ständen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken: Ge- mäss Praxis des Bundesgerichts steht gegen Kostenvorschussverfügungen die Be- schwerde nur offen, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden ist, im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten und die betroffene Person geltend macht, mittellos zu sein und dies aufzeigt oder wenn sie rügt, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Kostenvorschusses (BGE 142 III 798 E. 2.3.4; 133 V 402; Urteile des Bundesgerichts 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 2.4 und 1B_504/2017 vom 27. November 2017 E. 2). In weiteren Urteilen hat das Bundesgericht präzisiert, dass Kostenvorschussverfügungen beim Bundesgericht nur anfechtbar sind, wenn sie im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergangen sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_726/2016 vom 29. August 2016; 9C_722/2017 vom 8. November 2017; 8C_262/2018 vom 6. April 2018; 9C_341/2018 vom 19. Juni 2018; 1C_306 vom 28. Juni 2018 E. 2 und 8C_539/2018 vom 18. Septem- ber 2018). 7.8 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie aus- serdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt sich kein weiter gehender Anspruch: Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (GUR; SGS/VS 177.7) bestimmt, dass eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 3 Abs. 1 GUR die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. b) und die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (lit. c). Sie kann vollständig oder teilweise erteilt werden (Art. 3 Abs. 2 GUR). Die unentgeltliche Rechtspflege kann gemäss Art. 4 GUR jederzeit beantragt wer- den, vor oder nach der Streithängigkeit. 7.9 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Verwal- tungsbeschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. In ihrer E-Mail an den RDVB von 19. Juni 2020 hat sie ihren Unmut über den am 11. Mai 2020 verfügten Kostenvorschuss geäussert und verlangt, dass der Kostenvorschuss

- 14 - rückgängig gemacht wird, andernfalls werde sie ihre Beschwerde zurückziehen (S. 42 ff. Akten 2020/18). Eine finanzielle Mittellosigkeit hat die Beschwerdeführerin nicht dar- gelegt. Sie macht auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Der RDVB war des- halb weder gehalten, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a GUR von der Leistung des Kostenvorschusses zu befreien noch einen selbständig anfechtbaren Zwi- schenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 42 Abs. 1 lit. f VVRG zu fällen. Die Kostenvorschussverfügung des RDVB vom 11. Mai 2020 ist einzig gestützt auf Art. 90 VVRG und ausserhalb eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergan- genen. Gegen eine solche Zwischenverfügung ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts unzulässig, da sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann und daher auch kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besteht (Art. 41 Abs. 2 und Art. 44 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 63 vom

23. März 2018). Da kein zulässiges ordentliches Rechtsmittel besteht, muss die Kosten- vorschussverfügung vom 11. Mai 2020 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 29 Abs. 3 VVRG). 7.10 Der RDVB hat der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 22. Juni 2020 mitgeteilt, dass sie am verfügten Kostenvorschuss festhalte und die Beschwerde als zurückgezo- gen betrachte, falls der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde (S. 42 Akten 2020/18). Der Staatsrat hat daraufhin die Beschwerde infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben, da der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt worden ist (S. 61 ff. Akten 2020/18). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Kostenvorschuss nicht geleistet hat; ihrer Auffassung, dass der Staatsrat die Beschwerde vom 25. März 2020 in der Sache hätte beurteilen müssen, kann demnach nicht gefolgt werden.

8. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten vollumfänglich abgewiesen. Dieser Aus- gang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas- sgebend. 8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah- len muss. Gemäss Art. 3 GTar setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheid-

- 15 - behörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdever- fahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads (Art. 13 Abs. 1 GTar) und unter Berück- sichtigung der Auslagen des Gerichts wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-

- festgesetzt. 8.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 16. April 2021